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Geschäftsordnung
für den Schulelternrat der Fritz-Reuter-Realschule Gifhorn
Der Schulelternrat (SER) ist in erster Linie die Vertretung der Eltern zum Wohle der Kinder gegenüber der Schule.
Gemäß §95 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt sich der Schulelternrat der FritzReuter-Realschule Gifhorn (FRR) eine Geschäftsordnung.
Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Landeselternrates (Elternwahlordnung; EWO).
§ 1 Organisation
(1) Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften sowie den stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaften. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar.
(2) Wird die Schule von mindestens zehn ausländischen Schüler/innen besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem SER an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den SER wählen (§90 Abs. 2 NSchG). Der SER unterstützt die Wahl der Vertretung der ausländischen Erziehungsberechtigten.
(3) Die Elternvertreter im Schulvorstand sowie deren Stellvertreter, die nicht gewählte Mitglieder des SER sind, gehören dem SER in beratender Funktion an.
(4) Der SER ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist von zehn Kalendertagen eingehalten wurde.
(5) Der Vorstand des SER besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und bis zu zwei Beisitzern, wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte. Es kann generell aber auch an weitere Anwesende delegiert werden.
(6) Neuen Mitgliedern des SER wird bei Amtsantritt ein Exemplar der aktuellen Geschäftsordnung durch den/die Vorsitzende/n des SER ausgehändigt.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle aller Schüler und deren Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder des SER berichten in Ihren Klassenelternschaften über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit.
(2) Der SER ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem NSchG. Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, Schüler/innen und Lehrer/innen dürfen nicht behandelt werden (§96 Abs. 1 NSchG).
(3) Der SER ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung zu hören. Die Schulleitung hat dem SER die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§96 (3) NSchG).
(4) Die gewählten Elternvertreter/innen in den Konferenzen und Ausschüssen (§39 NSchG) sowie in Stadt- und Kreiselternrat berichten dem SER regelmäßig über ihre Tätigkeit (§96
Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.
(5) Mitglieder des SER sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des SER abzugeben. Dies obliegt allein dem/der Vorsitzenden. Er/Sie kann dieses Recht bei Bedarf auf ein anderes Mitglied des SER übertragen.
(6) Vertrauliche Angelegenheiten dürfen auch nach Ablauf der Amtszeit nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Mitglieder des SER sind ferner nicht befugt, Informationen über den Verlauf der internen Diskussion des SER sowohl aus Sitzungen als auch aus Kommunikation über Emailverteiler an Dritte weiterzugeben.
§ 3 Wahlen und Amtszeit
(1) Die Bestimmungen der EWO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Spätestens binnen sechs Wochen –beginnend ab dem Ende der Sommerferien- tritt der SER auf Einladung seiner/s Vorsitzenden zu den erforderlichen Wahlen zusammen (§6 der
EWO). Die Frist der schriftlichen Ladung beträgt zehn Kalendertage. Wenn kein Mitglied des Vorstandes sein Amt mehr fortführen kann, erfolgt die Einladung durch die Schulleitung (§91 (4) NSchG i.V.m. §61 b der EWO).
(3) Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Für die Wahlen sind ein Wahlleiter und ein Schriftführer zu bestimmen.
(4) Zu wählen sind
- die/der Vorsitzende
- ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
- bis zu zwei Beisitzer im Vorstand wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz (abhängig von der Schülerzahl)
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder im Schulvorstand (abhängig von der Schülerzahl)
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Fachkonferenzen
- Mitglieder in den Ausschüssen
- zwei Mitglieder für den Stadtelternrat
- zwei Delegierte für den Kreiselternrat, die Wahl erfolgt erst nach Aufforderung durch den Schulträger gem. §97 NSchG i.V.m. §7 EWO
(5) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; auf Verlangen eines SER Mitglieds durch Stimmzettel (§2 (2) der EWO).
(6) Gewählt ist, wer die Mehrzahl der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(7) Für eine Wahlanfechtung und Wahlprüfung gilt in analoger Anwendung der Elternwahlordnung (EWO):
Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Scheidet eine der unter §3.4 benannten Personen vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Im letzten halben Jahr der Amtsperiode kann von
einer Nachwahl abgesehen werden.
(9) Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag abberufen werden (§91 (3) Ziff. 1 NSchG i.V.m. §5 EWO).
(10) Sofern das Kind noch die Fritz-Reuter-Realschule besucht, verbleibt ein Mitglied des Vorstandes des SER in seinem Amt bis zum Ende der gewählten Amtszeit, auch wenn dieses Mitglied nicht mehr Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r einer Klassenelternschaft ist (z.B. durch Wiederholung einer Jahrgangsstufe des Kindes). Dieses Vorstandsmitglied behält sein Stimmrecht, obwohl die bisher vertretene Klassenelternschaft durch eine/n andere/n Vorsitzende/n bzw. stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten wird.
(11) Die Mitglieder des SER, des Vorstandes sowie die Vertreter/innen in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen –nach Ablauf der Wahlperiode- die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl fort – längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten beginnend ab Ende der Sommerferien.
§ 4 Vorstand
(1) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER. Die Leitung kann im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen werden. Der/Die Vorsitzende vertritt den SER gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit.
(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere
- die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung, die Einladung zu Sitzungen des SER und des Vorstandes des SER
- die Ausführung der Beschlüsse des SER, darunter auch die Herausgabe von Briefen an Elternschaft, Schulleitung, Ämter etc.
- die Führung des Schriftverkehrs; sie/er kann diese Aufgabe einer/m Stellvertreter/in übergeben
- die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen
- das Führen von Anwesenheitslisten auf Sitzungen des SER
- die Information der neugewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des SER
- die Vertretung des SER nach außen
- die Verwaltung der Dokumente des SER
- das Führen einer Aufstellung über die Mitglieder des SER mit mindestens Namen, Klasse und E-Mail-Adresse, sowie eine Aufstellung über die gewählten Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen und Gremien
- die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie der Geschäftsordnung des SER zu überwachen
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand des SER handelt zwischen den Sitzungen des SER, im Rahmen der gefassten Beschlüsse, im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber getroffen werden müssen, handelt der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. Sofern es die Zeit zulässt, sollte vorab ein Meinungsbild der Mitglieder des SER, beispielsweise per E-Mail, abgefragt werden.
(5) Der/Die Vorsitzende ist verpflichtet, ihrem/seinem Amtsnachfolger die für ihre/seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen des SER (z.B. Protokolle, Schriftverkehr, Informationsmaterial) zu übergeben.
§ 5 Sitzungen
(1) Der SER ist mindestens zweimal (§90 Abs. 4 NSchG), in der Regel drei- bis viermal im Schuljahr, unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnungspunkte mindestens zehn Kalendertage vorher zu Sitzungen schriftlich einzuladen. In begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine außerordentliche Sitzung einberufen – auch während der Schulferien; jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des SER ist dieser – unter Angabe des Beratungsgegenstandes – binnen drei Wochen einzuberufen; eine Einberufung auf Verlangen der Schulleitung kann mit kürzerer Frist erfolgen (§90 (4) NSchG).
(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des SER schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der SER mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse zu Anträgen, die zu Beginn oder während der Sitzung gestellt werden, können jedoch nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder des SER.
(4) Antragsberechtigt zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ist – im Falle des §90 (4) NSchG – auch die Schulleitung.
(5) Die Sitzungen des SER sind nicht öffentlich. Der SER kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu tagen.
(6) Weitere Personen (z.B. Lehrkräfte, Eltern, Schüler, Schülervertreter, Vertreter der Schulaufsicht, Referenten und Sachverständige) können von dem/der Vorsitzenden als Gäste eingeladen werden.
(7) Wer in Sitzungen des SER sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird von der/dem Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(8) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden; die Ausführungen sollten nicht mehr als zwei Minuten in Anspruch nehmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- Schließen der Rednerliste
- Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung
- Begrenzung der Redezeit (dieser Antrag kann nur von Mitgliedern des SER gestellt werden, die zu dem Tagesordnungspunkt nicht zur Sache gesprochen haben)
- Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
- Vertagung des Verhandlungsgegenstandes
- Übergang zur Tagesordnung
- Verweisung an einen Ausschuss des SER
- Unterbrechung der Sitzung
(9) Wer in der Sitzung persönlich benannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn/sie gerichtet wurden, richtig zu stellen. Die Redezeit von etwa zwei Minuten sollte dabei eingehalten werden.
(10) Bedarf eine Information oder Beratung besonderer Vertraulichkeit, gibt dies der/die Vorsitzende oder die Schulleitung zu Beginn und zu Ende der jeweiligen Information oder Beratung zu Protokoll.
§ 6 Beschlussverfahren
(1) Der SER ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder (§1 dieser Geschäftsordnung), wenn zur Sitzung ordnungsgemäß (§5 dieser Geschäftsordnung) geladen wurde. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Sitzungsleiter/in zu Beginn der Sitzung fest.
(2) Beschlüsse des SER werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen des Kultusministeriums ein Quorum (z.B. zweidrittel Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des SER) bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Der Punkt kann dann innerhalb der Sitzung auf Beschluss erneut diskutiert und abgestimmt werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitglieds des SER schriftlich mittels Stimmzetteln.
(4) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfall bestimmt der/die Sitzungsleiter/in die Reihenfolge.
(5) Mitglieder des SER, die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind, besitzen eine Stimme je vertretener Klasse.
§ 7 Ergebnisprotokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Protokollführer/in und nach Genehmigung des Protokolls von der/dem Sitzungsleiter/in unterzeichnet wird. Das Protokoll ist dem Vorstand binnen zwei Wochen und den Mitgliedern des SER innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Das Original wird beim Vorstand des SER aufbewahrt.
(2) Das Ergebnisprotokoll muss mindestens enthalten:
- Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
- Name des Protokollführers und des/der Sitzungsleiters/in
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Anwesenheitsliste
- Tagesordnung
- Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
- Verlauf der Sitzung im Wesentlichen
(3) Ist der Beisitzer, dem die Protokollführung obliegt bei der Sitzung nicht anwesend, wird das Protokoll von einem vom Vorsitzenden festzulegenden Mitglied des SER angefertigt.
(4) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des SER. Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen und müssen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt des Protokolls schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine erneute Beratung der in dem Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.
§ 8 Ausschüsse
(1) Der SER kann zu seiner Entlastung ständige oder zeitlich befristete/aufgabenbegrenzte Ausschüsse bilden. Weitere Personen (z.B. Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Sachverständige) können beratend hinzugezogen werden.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, gegebenenfalls gemischt mit der Schulleitung, Lehrern/innen und Schüler/innen, bestehen. Der SER beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.
(3) Werden Ausschüsse zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst.
(4) Jeder Ausschuss wählt nach seiner Bildung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollführer/in.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des SER berechtigt, mit Personen, Organisationen, Institutionen o.ä. über spezifische Sachfragen zu sprechen und klärende Auskünfte einzuholen. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER, im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.
(6) Über die Tätigkeit des Ausschusses informiert der/die Ausschussvorsitzende den Vorstand des SER und in Sitzungen des SER.
(7) Der/Die Vorsitzende des SER und sein/e Stellvertreter/in sind über die Termine der Ausschusssitzungen vorab in Kenntnis zu setzen. Sie sind berechtigt an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(8) Beschlüsse, die sich aus dem Ergebnis der Tätigkeit des Ausschusses ergeben, fasst der SER.
§ 9 Veranstaltungen
(1) Der SER kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten (§96 (2) Satz 2 NSchG). Zu Beginn des Schuljahres stellt der/die Vorsitzende den SER sowie die Tätigkeit des SER auf dem Gesamtelternabend des fünften Jahrganges vor. Der Vorstand des SER informiert zu Beginn des Wahljahres die Erziehungsberechtigten an der Schule, dass in der ersten Sitzung des Schulelternrates Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten in den Schulvorstand zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann er/sie diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandmitglied übertragen.
(2) Die/Der Vorsitzende des SER lädt zu Versammlungen der Elternschaft ein und leitet diese.
§10 Schulvorstand
(1) Der SER wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schule Vertreter/innen und Stellvertreter/innen für 2 Schuljahre in den Schulvorstand.
(2) Alle Erziehungsberechtigten der Schule sind wählbar. Interessierte Erziehungsberechtigte, die nicht dem SER angehören, sollen ihre Bereitschaft, Elternvertreter/in im Schulvorstand zu sein, dem Vorsitzenden des SER schriftlich mitteilen.
(3) Die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand berichten dem SER auf den Sitzungen über ihre Arbeit im Schulvorstand.
§ 11 Datenschutzerklärung
(1) Jedem Mitglied des SER ist eine Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung
(2) Diese Geschäftsordnung ist am 27.10.2020 von den Mitgliedern des SER (Stimmzahl) beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des SER. Die Beschlussfassung darüber ist nur zulässig, wenn die Mitglieder des SER unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes mindestens zehn Kalendertage vorher zu der Sitzung des SER geladen worden sind.
Geschäftsordnung des Elternrates der Fritz Reuter Realschule Gifhorn 2020
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Die folgenden Bücher können über die Schule ausgeliehen werden:
Folgende Materialien werden zusätzlich benötigt:
Unsere Leihbedingungen
- Die Leihgebühr muss bis zum genannten Zahlungstermin auf dem Konto der Schulbuchausleihe eingegangen sein. Bei nicht fristgerechtem Eingang ist keine Teilnahme möglich und die Lernmittel müssen selber beschafft werden.
- Nach Erhalt der Lernmittel sind diese auf Vorschäden zu überprüfen. Falls Vorschäden festgestellt werden, müssen diese unverzüglich der Schule mitgeteilt werden.
- Die Teilnehmer verpflichten sich, die ausgeliehenen Bücher sorgfältig zu behandeln.
- Bei Vertauschung der Bücher haftet jeder Entleiher für das ursprünglich durch ihn ausgeliehene Buch. Eine Liste der jeweils erhaltenen Bücher bekommt jeder Entleiher bei der Ausgabe.
- Bei Nichtabgabe oder Beschädigung entliehener Bücher, verpflichten sich die Teilnehmer, den Zeitwert zu ersetzen. Geschieht dies nicht, behalten wir uns vor, den Teilnehmer vom Ausleihverfahren der kommenden Jahre auszuschließen.
- Lesezeit: 58 Minuten
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen
Elternarbeit an den niedersächsischen Schulen
Ein Leitfaden zur Elternmitwirkung
Einleitung
Elternmitarbeit in der Schule hat viele Facetten, einerseits die Mithilfe bei Klassen- und Schulfesten, in Cafeterien, Mensen und Schulbibliotheken, andererseits die institutionelle, gesetzlich festgelegte Elternmitwirkung. Die Eltern können und müssen bei wichtigen Entscheidungen mitwirken, sie haben die Chance, die Schule gemeinsam mit Schülern und Lehrern in den verschiedenen Schulgremien zu gestalten. Diese Chance sollten Sie nutzen.
Der Landeselternrat Niedersachsen will mit dieser kleinen Broschüre, die von erfahrenen Elternvertretern geschrieben wurde, allen Elternvertretern, seien sie neu gewählt oder erfahren in der Elternarbeit, eine Hilfestellung geben. Uns ist bewusst, und es ist auch beabsichtigt, dass wir die Themen nur anreißen können. Das Niedersächsische Schulgesetz, die Verordnungen, Erlasse und die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien finden Sie inzwischen alle im Internet, wir sagen Ihnen, wo. Kommentare zum Schulgesetz gibt es im Buchhandel zu kaufen, sie sind für die Elternarbeit nicht zwingend notwendig, aber für die Arbeit gerade im Schulelternrat durchaus hilfreich. Eine Kommentierung der ca. 150 Verordnungen und Erlasse würde jeden Rahmen sprengen, wir sagen Ihnen, welche Vorschriften Sie sich auf jeden Fall ansehen sollten und wo Sie Hilfe finden können. Bei Fragen können Sie sich an den Landeselternrat Niedersachsen wenden. Die Geschäftsstelle wird Sie an ein Mitglied des Landeselternrates verweisen oder Ihre E-Mail weiterleiten. Wenn Sie keine Antwort erhalten, haken Sie gegebenenfalls nach.
Auf unserer Homepage http://www.ler-nds.de/ finden Sie vielfältige Download-Möglichkeiten. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Kreisbzw. Stadtelternrat, gerade bei örtlichen Anliegen kann dieser Ihnen behilflich sein. Die aktuellen Vorsitzenden der Kreis- und kreisfreien Stadtelternräte finden Sie auf unserer Webseite. Es gibt vielerorts auch Schulungen zur Elternarbeit, Ihr Kreis- oder Stadtelternrat kann Ihnen dazu Auskunft geben. Für Anregungen und Verbesserungen sind wir offen, teilen Sie uns auch mit, wenn Sie etwas vermissen.
Klassenelternschaft
Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden ab Klasse 1 für jeweils zwei Schuljahre Klassenelternvertreter (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre (z.B. einjährige Berufsfachschule, Einführungsphase gymnasiale Oberstufe), ist die Amtszeit entsprechend kürzer. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die Klassenkonferenz gewählt (siehe dort). Es empfiehlt sich, dass einer der beiden Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die Kommunikation zwischen den Gremien zu gewährleisten.
Bei den Wahlen halten Sie sich bitte an die Elternwahlordnung (EWO). Diese finden Sie unter dem Stichwort Infos zur Elternarbeit -> Wahlen auf unserer Homepage.
Häufig gibt es Unsicherheiten, wer wählbar ist. Der Wahlleiter und der Schriftführer sind selbstverständlich wie alle anderen Erziehungsberechtigten wählbar. Dies gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für Lebenspartner der Mutter/des Vaters, die nicht Elternteil des Schülers sind. Dazu: § 91 Wahlen in Verbindung mit § 55 NSchG. Allerdings gilt in den Klassenelternschaften: pro Kind haben Erziehungsberechtigte grundsätzlich nur eine Stimme, auch wenn beide anwesend sein sollten.
Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres Kindes?
- Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten.
- Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt.
- Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern geworden.
Die Regelungen der Elternvertretung in der Schule sind in den §§ 88 – 96 im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) dargelegt, die Aufgaben der Klassenelternschaft in § 89 und 96 NSchG.
Sie (und nicht der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin!) laden die Eltern Ihrer Klasse zu mindestens zwei Elternabenden pro Schuljahr ein und Sie leiten die Versammlung. Nur zu den Wahlen beim ersten Elternabend in der Klasse lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Die Termine sprechen Sie mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer/ ggf. dem Hausmeister ab, bevor Sie die
Einladung schreiben. Ebenso können Sie andere Lehrer einladen. Wenn Sie die Einladung über die Kinder der Klasse verteilen, denken Sie an einen Rückmeldezettel, insbesondere bei Wahlen ist er erforderlich. Es empfiehlt sich, einen E-Mail-Verteiler der Eltern untereinander einzurichten, über den Sie Einladungen, Protokolle, Informationen aus dem Schulelternrat und anderes den Eltern Ihrer Klasse mitteilen können.
Ein immer wiederkehrendes Thema eines Elternabends wird der Bericht des Klassenlehrers über die Klasse sein, andere Themen sind u. a. die Gestaltung des Unterrichts, die Planung von Klassenfahrten usw.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Eltern Inhalt, Planung und Gestaltung ihres Unterrichts und die Notengebung zu erläutern (§ 96 Abs. 4 NSchG). Daher sollten Sie außer dem Klassenlehrer auch die anderen Lehrkräfte nach und nach zu den Elternabenden einladen. Viele Klassen, besonders im Grundschulbereich, aber auch in anderen Schulformen, haben zusätzlich zu den Elternabenden noch Elternstammtische, damit sich auch die Eltern besser kennen lernen. Sie können „Ihre Eltern“ fragen, ob dafür ein Bedarf besteht.
Beispiele für mögliche Einladungen und auch Tipps zum Ablauf eines Elternabends finden Sie beispielsweise in einem Heft der GEW zur Elternarbeit oder auf der Internetseite des Landeselternrates http://www.ler-nds.de/, siehe dazu auch den Anhang.
Wenn alle Eltern einverstanden sind, können Sie den Klassenlehrer bitten, eine Liste aller Kinder mit Adressen und Telefonnummern zu verteilen. Alle Eltern können so leichter untereinander Kontakt aufnehmen. An den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in der Klasse darf die Schule Namen, Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten übermitteln. Sie als Vorsitzender der Klassenelternschaft haben auch ein Recht auf die Kontaktdaten der in Ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte. Sie dürfen diese Telefonnummern nicht weitergeben, aber viele Lehrer geben ihre Telefonnummer/E-Mailadresse allen Eltern.
Der Vorsitz in der Klasse bedeutet nicht, dass Sie jetzt alles in der Klasse und für die Klasse machen müssen. Einige Aufgaben werden Sie sicherlich übernehmen, um mit gutem Beispiel voranzugehen, aber scheuen Sie sich auch nicht davor, andere Eltern direkt anzusprechen, damit diese Sie unterstützen. Einige Eltern werden Sie auch bei Problemen ansprechen, die sie oder ihre Kinder mit einer Lehrkraft oder der Schule allgemein haben. Versuchen Sie in Gesprächen mit anderen Eltern oder auch Ihrem Kind herauszufinden, ob dies ein Problem ist, das viele oder sogar die Mehrzahl der Kinder oder Eltern betrifft oder ein Einzelproblem darstellt. Allgemeine Probleme gehören auf einen Elternabend und müssen dort mit dem oder den betreffenden Lehrer/n besprochen werden.
Persönliche Einzelprobleme sollten Sie nicht zu Ihren Problemen machen. Sie können diese Eltern unterstützen, indem Sie Kontakt zu den Lehrern herstellen und die Eltern, wenn sie unsicher sind und wenn es gewünscht wird, zu dem Gespräch begleiten. Sie stellen damit eine gewisse Öffentlichkeit her, in der Gespräche besser verlaufen können. Ergreifen Sie dabei keine Partei, Ihre Anwesenheit ist ausreichend. Denken Sie auch daran, dass Sie über das Besprochene Stillschweigen wahren müssen.
Bei großen, lang anhaltenden Problemen sollten Sie empfehlen, einen Beratungslehrer, Schulpsychologen oder einen Mediator einzuschalten. Machen Sie dabei nichts, von dem Sie sich überfordert fühlen.
Schulelternrat
Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat (SER) setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen.
Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden.
Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat immer zustimmen muss, damit die Entscheidung auch
rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Grundsätze der Ausgestaltung, Paketausleihe, Festsetzung des Entgelts), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.
Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können selbstverständlich auch ein bis zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde.
Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule. Der Schulelternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, einen Musterentwurf können Sie z.B. im Internet unter http://www.ler-nds.de/ finden oder über die Geschäftsstelle des LER erhalten.
Wahlen in der Elternvertretung
Alle Wahlen zu sämtlichen Elterngremien werden in § 91 NSchG und in der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Die EWO ist zu finden im Internet auf der Seite des Landeselternrates oder unter www.schure.de.
Die EWO regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Wahlfristen und anderes, für alle Elternwahlen von der Klassenelternschaft bis zum Landeselternrat.
Bitte beachten Sie auch die zusätzliche Wahlmöglichkeit für Erziehungsberechtigte ausländischer Schüler, siehe hier.
Struktur der Elterngremien
Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler (zu Erziehungsberechtigte s. § 55 NSchG). Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen in der Klasse gilt immer pro Kind eine Stimme, sind also bei einer Wahl oder Abstimmung in einer Klasse beide Erziehungsberechtigte eines Kindes anwesend, müssen sie sich einigen, wer abstimmt, ansonsten ist die Stimmabgabe ungültig.
Die gewählten Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat (SER). Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorstand. Außerdem wählt der SER die
- Klassenelternschaft
- wählt Schulelternrat
- wählt Mitglied/Ersatzmitglied bzw. Delegierte für Gemeindeelternrat/Stadtelternrat
- schlägt vor Kommunaler Schulausschuss (Gemeinde/Stadt) Kreiselternrat/Stadtelternrat (kreisfrei)
- schlägt vor / wählt Mitglieder für den LER Kommunaler Schulausschuss (kreisfreie Stadt/Landkreis) Landeselternrat Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen, Ausschüssen und dem Schulvorstand.
Diese Vertreterinnen und Vertreter müssen übrigens nicht dem SER angehören. In den Schulvorstand, in die Gesamtkonferenz oder die Fachkonferenzen sind alle Eltern wählbar (aber nicht wahlberechtigt!), deshalb können in diesen Gremien auch beide Erziehungsberechtigte eines Kindes vertreten sein.
Letztlich wählt der SER noch aus seiner Mitte die Vertreterin oder den Vertreter der Schule und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat oder die beiden Delegierten für die Wahlversammlung zur Wahl dieser Gremien.
Eingeladen zu den Wahlen im Schulelternrat wird immer von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats; nur wenn diese oder dieser nicht mehr im Amt ist, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Ladungsfrist für alle Wahlen beträgt 10 Tage und auf der Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ mit der Angabe, für welche Ämter gewählt werden soll, stehen. Die Amtsdauer beträgt immer 2 Schuljahre, es sei denn, der Bildungsabschnitt ist kürzer oder nach § 94 NSchG ist vom SER eine kürzere Amtsdauer beschlossen worden. Die Mitglieder des SER, des Vorstands und die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen, Ausschüssen und dem Schulvorstand, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen, längstens aber für 3 Monate fort. Einsprüche gegen eine Wahl sind innerhalb einer Woche bei der Schulleitung einzulegen. Elternvertreter scheiden auf Schulebene aus ihrem Amt aus (§ 91 Abs. 3),
- wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Wahlberechtigten abberufen werden;
- wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren;
- wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird;
- wenn sie von ihrem Amt zurücktreten;
- wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen;
- wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt wurden, nicht mehr angehören
- wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
- wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.
Die Abwahl nach Ziffer 1 ist in der Elternwahlordnung in § 5 geregelt. Bei Ziffer 6 gibt es eine Ausnahme bei den gewählten Ämtern. Die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen, Ausschüssen oder dem Schulvorstand müssen nicht dem SER angehören, also bleiben sie auch in dem Amt, wenn sie dem SER nicht mehr angehören. Die oder der Vorsitzende des SER sowie seine/ihre Stellvertreter bleiben im Falle eines Ausscheidens als Klassenelternschaftsvorsitzender ebenfalls bis zum Ende der Amtszeit in ihren Vorstandsämtern. Vorstandsmitglieder des Schulelternrates verlieren somit ihre ordentliche Mitgliedschaft im Schulelternrat, können aber weiterhin ohne Stimmrecht im SER ihre organisatorischen Aufgaben im Vorstand des Schulelternrates wahrnehmen. Der oben erwähnte Grundsatz, pro Kind und Klasse eine Stimme bedeutet auch,
- wenn beide Erziehungsberechtigte in einer Klasse in den SER gewählt worden sind (besondere Ordnung, § 94 NSchG), aber nur ein Kind in dieser Klasse haben, dann haben
sie auch nur eine Stimme im SER, bei zwei oder mehr Kindern in der Klasse hat jeder eine Stimme, - ist ein Elternteil für mehrere Klassen in den SER gewählt worden, dann hat es bei Wahlen und Abstimmungen so viele Stimmen, wie es Klassen vertritt.
Übersicht der Wählbarkeit und Wahlberechtigung
Amt
wählbar / wahlberechtigt
Vorsitzender der Klassenelternschaft:
alle Erziehungsberechtigte der Klasse / alle Erziehungsberechtigte der Klasse (1Stimme pro Kind)
Vertreter in der Klassenkonferenz
alle Erziehungsberechtigte der Klasse / alle Erziehungsberechtigte der Klasse (1Stimme pro Kind)
Vorsitzender, Stellvertreter, Vorstand SER
alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG) / alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Mitglieder im Schulvorstand
alle Erziehungsberechtigte der Schule / alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Vertreter in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und in Ausschüssen
alle Erziehungsberechtigte der Schule / alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Vertreter der Schule im Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat (§ 97 Abs. 2 NSchG) oder in der Delegiertenversammlung Zur Wahl nach § 97 Abs. 3 NSchG
alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG) / alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Konferenzen
In den Konferenzen (§§ 34 ff NSchG) wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können (§ 38 NSchG).
In der Gesamtkonferenz werden für die ganze Schule geltende allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze behandelt. Um ausschließlich fachspezifische Belange kümmern sich die Fachkonferenzen. Alle Angelegenheiten, die die Klasse oder einzelne Schüler betreffen, werden von der Klassenkonferenz entschieden. Die Konferenzen tagen nach Bedarf, auch für die Gesamtkonferenz ist keine Bestimmung mehr vorgegeben. Fachkonferenzen sollten wenigstens einmal pro Schulhalbjahr einberufen werden. Für Konferenzen, Ausschüsse und Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten (von Lehrkräften, Eltern, Schülern) vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).
Die Gesamtkonferenz ist seit der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das oberste Beschlussgremium der Schule. Hatte sie zuvor über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zu entscheiden, ist nun ein enger Rahmen für die Zuständigkeiten vorgegeben. Ihre Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten. Die Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Außerdem entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie für deren Koordinierung. Sollen im Rahmen einer kollegialen Schulleitung (§ 44) zusätzliche Lehrkräfte als Mitglieder für die Schulleitung vorgeschlagen werden, so entscheidet auch hierüber die Gesamtkonferenz. Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter,
- so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte notwendig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu erteilen,
- die der Schule zugewiesenen Referendare und Anwärter
- sowie jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land und zum Schulträger stehen,
- Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler. Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte, sie beträgt
- bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 51 bis 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 14 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 31 bis 50 stimmberechtigten Lehrkräften je 10 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 11 bis 30 stimmberechtigten Lehrkräften je 6 Schüler- und Elternvertreter
- und bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je 4 Schüler- und Elternvertreter.
Als beratende Mitglieder gehören der Gesamtkonferenz die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, ein Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an.
Die Gesamtkonferenz kann auch beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 3).
Zu den Teilkonferenzen nach § 35 NSchG gehören die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen und ggf. zusätzliche Teilkonferenzen. In § 35 a sind die Bildungsgangs- und Fachgruppen an den berufsbildenden Schulen geregelt.
Fachkonferenzen werden für einzelne Fächer oder Gruppen von Fächern durch die Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der gesetzlichen Regelungen und Erlasse über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, unter anderem über die Kerncurricula, deren Umsetzung in schuleigene Lehrpläne, Absprachen zur Konzeption und Bewertung von Leistungskontrollen, Anzahl und Verteilung der Klassenarbeiten/Klausuren, das Verhältnis der Leistungsbewertung (Anteil schriftliche und sonstige Mitarbeit). Die Fachkonferenzen wirken beim Förderkonzept mit und entscheiden über die Schulbücher. Darüber hinaus wirkt sie bei der Erstellung des fächerübergreifenden Konzepts zur Berufsorientierung und Berufsbildung mit und entwickelt ein fachbezogenes Konzept zum Einsatz von Medien im Zusammenhang mit dem schulinternen Mediencurriculum. Daraus folgt, dass die Fachkonferenzen regelmäßig stattfinden sollten, um ihre vielfältigen Aufgaben zu erfüllen. Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheit zuständig ist.
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet die Klassenkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
- das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
- die Koordinierung der Hausaufgaben,
- die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler (allgemeine Urteile),
- wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
- Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
- Erziehungsmittel- und Ordnungsmaßnahmen.
Für weitere organisatorische Bereiche kann die Gesamtkonferenz zusätzliche Teilkonferenzen einrichten, insbesondere für einzelne Jahrgänge oder Schulstufen.
Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 35 Absatz 4).
Den Teilkonferenzen gehören als stimmberechtigte Mitglieder die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiter und eigenverantwortlich unterrichtenden Referendare an sowie mindestens je ein Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler.
Die Zahl der Vertreter für die Eltern und Schüler wird von der Gesamtkonferenz festgelegt. Sie darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte nicht übersteigen.
Schulvorstand
Der Schulvorstand ist seit 2007 ein zweites Kollegialorgan, daraus ergibt sich für die Eltern- und Schülermitarbeit ein deutlich vergrößerter Mitwirkungs- und Verantwortungsbereich. Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler entscheiden zusammen über Inhalte und Ausgestaltung der schulischen Arbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung.
Der Schulvorstand setzt sich gemäß § 38 b NSchG zusammen.
An den Grundschulen besteht der Schulvorstand zu je 50 % aus Lehrern und 50 % aus Elternvertretern, an weiterführenden Schulformen 50 % Lehrer, 25 % Eltern- und 25 % Schülervertreter. Abhängig von der Anzahl der Lehrkräfte hat der Schulvorstand insgesamt 8, 12 oder 16 Mitglieder.
Bei Berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften hat der Schulvorstand 12 Mitglieder, mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten machen in dieser Schulform ein Zwölftel aus, also ein bzw. zwei Vertreter. Näheres zum Schulvorstand bei den Berufsbildenden Schulen im § 38 b Abs. 4 im NSchG.
An verbundenen Grund- und Hauptschulen können auch Schülerinnen und Schüler der Grundschulklassen in den Schulvorstand gewählt werden. Auch an Förderschulen sind Schülerinnen und Schüler nach dem Schulgesetz im Schulvorstand vertreten.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt immer die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Verhinderungsfall der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin, auch wenn diese keine gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind.
Schulleiterin oder Schulleiter entscheiden bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen, die zuvor abgegebene Stimme des Schulleiters zählt nicht doppelt.
Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
Nach § 38 c NSchG wird der Schulträger zu allen Schulvorstandssitzungen eingeladen, er erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, darf aber nicht mit abstimmen.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie oft der Schulvorstand tagen muss. Die Tagungshäufigkeit ist abhängig von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen oder zu fassenden Beschlüssen.
Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Schulvorstands, über den Plan zur Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu beschließen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Schulvorstand regelmäßig tagen muss.
Die Vertreter der Lehrer, pädagogischen Mitarbeiter, Schüler und Eltern werden seit dem 01.08.2011 für zwei Jahre oder für ein Jahr in den Schulvorstand gewählt, siehe § 38 b Abs. 6 Satz 3. Empfehlenswert ist es, bei der zweijährigen Amtszeit zu bleiben, um so eine vernünftige Kontinuität in diesem wichtigen Gremium zu gewährleisten.
Die Elternvertreter werden vom Schulelternrat gewählt. Wählbar sind aber, wie bei den Konferenzen, alle Erziehungsberechtigten, die ein Kind an dieser Schule haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Schulelternrat und/oder im Schulvorstand und/oder in der Gesamtkonferenz ist möglich. Für eine gelungene Interessenvertretung der Eltern sind ein funktionierender Informationsfluss und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Elternvertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat unabdingbar, daher erscheint eine Verzahnung mit dem Gremium Schulelternrat sinnvoll.
Die Aufgaben des Schulvorstandes sind im § 38 a NSchG geregelt. Der Schulvorstand legt wesentliche Eckpunkte der Arbeit an der jeweiligen Schule fest. Die im Schulvorstand vertretenen Gruppen gestalten dabei die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung. Der Schulvorstand sollte sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Hierin sollte festgelegt werden, wann und wie oft eine Sitzung stattfindet und ähnliches.
Die Entscheidungsbefugnisse sind in § 38 a Abs. 3 NSchG festgelegt. Der Schulvorstand darf durchaus auch über andere schulische Themen sprechen, aber nicht entscheiden.
Aufgaben:
- Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume.
Dies bedeutet, die Schule kann im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten eigenverantwortlich bestimmte Entscheidungen treffen. Dies regelt der Erlass zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume (siehe dort). Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie diese Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Dabei entscheidet der Vorstand, welche dieser Erlasse an der Schule unverändert fortgeführt werden oder ob schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen treten sollen. Diese Regelungen werden dann von den dafür jeweils zuständigen Gremien (also Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) ausgearbeitet und entschieden. Insgesamt wird sowohl in den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen als auch in einigen anderen Erlassen (zum Beispiel Hausaufgabenerlass, Erlass schriftliche Arbeiten) die Inanspruchnahme von einigen Entscheidungsspielräumen ermöglicht. Diese Erlasse können von den Schulvorständen nach und nach aufgegriffen werden. Die Elternvertreter sollten darauf achten, dass durch die Neuregelungen keine Nachteile für die Schülerinnen und Schüler entstehen. Der Schulvorstand entscheidet weiter über: - den Haushaltsplan, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt wird. Der Schulvorstand entscheidet außerdem über die Entlastung der Schulleiterin oder des
Schulleiters; - die Beteiligung Berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3);
- Anträge auf Genehmigung einer Ganztagsschule oder eines Ganztagsschulzuges (siehe § 23 NSchG);
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1);
- Führung einer Eingangsstufe/ das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4);
- Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Schulleiterstelle/Stelle des ständigen Vertreters sowie andere Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2);
- Abgabe der Stellungnahme zur Benehmensherstellung bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters/seines ständigen Vertreters;
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1) und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel;
- Schulpartnerschaften;
- der Schulvorstand kann einen Vorschlag zur Namensgebung für die Schule auf den Weg bringen. Der Schulträger entscheidet hierüber;
- der Schulvorstand kann Schulversuche, z.B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze beantragen;
- Vorschläge der Berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen;
- der Schulvorstand entscheidet über Grundsätze:
o für die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen,
o zur Durchführung von Projektwochen,
o für die Werbung und das Sponsoring in der Schule,
o für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (§ 32 Abs. 3).
Welches Verfahren die Schule für die Überprüfung nach § 32 Abs. 3 (Selbstevaluation) wählt, ist nicht festgelegt, die Schule entscheidet, welches Instrumentarium sie nutzen will. Beispiele für Evaluationsund Befragungsinstrumente sind u. a. EFQM, EiS, QiS, Lüneburger Fragebogen. Auf der Seite des Niedersächsischen Landesinstituts für Qualitätsentwicklung (NLQ) findet sich ein Portal für die schulinterne Evaluation, auf dem Sie zahlreiche Informationen finden:
http://portal.eval.nibis.de/nibis.php
Der Schulvorstand macht außerdem einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung. Bei der Arbeit in den Schulvorständen treten Fragen auf, die nicht immer klar zu beantworten sind. Vieles hängt auch hier von der Person des Schulleiters oder der Schulleiterin ab. Die Erfahrungen zeigen, dass die Verantwortlichkeiten und auch Möglichkeiten in den Schulen sehr unterschiedlich aufgenommen werden. Zu der von vielen erwarteten „Frontenbildung“ zwischen Lehrern und Schulleiter einerseits und Eltern und Schülern auf der anderen Seite ist es in den meisten Fällen nicht gekommen.
Manche Erwartungen sind aber auch nicht erfüllt worden. Die Mitwirkung in den Schulvorständen bietet aber für alle beteiligten Gruppierungen Möglichkeiten für eine offene Kommunikation im Lebensfeld Schule. Wir sollten sie bereitwillig nutzen. Fragen zum Schulvorstand sind auf der Internetseite www.mk.niedersachsen.de des Kultusministeriums beantwortet worden unter Schule -> Unsere Schulen-> Eigenverantwortliche Schulen. Sie sind über unsere Homepage zusätzlich verlinkt.
Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand
Damit die Elternvertreter in den Schulvorständen auf Augenhöhe mit Schulleitung und den Lehrkräften zusammenarbeiten können, sind auf Initiative des Landeselternrates aus fast allen Kreisen und kreisfreien Städten so genannte Elterntrainer ausgebildet worden. Diese Elterntrainer bieten Kurse für die Elternvertreter in den Schulvorständen an, um ein fundiertes Grundwissen zu vermitteln. Auf diese Weise sollen Elternvertreter fit für den Schulvorstand gemacht werden, damit sie engagiert und mit Sachkenntnis die Interessen der Elternschaft der jeweiligen Schule vertreten können.
Erkundigen Sie sich bei Bedarf einer Schulung bei Ihrem zuständigen Kreis-/Stadtelternrat, wer wo diese Schulungen anbietet und wie in Ihrem Kreis /Ihrer Stadt die Kostenübernahme geregelt ist. Oft übernimmt der Schulträger die Kosten, sonst greift hier das schuleigene Budget der Schule. Dieses Budget ist ausdrücklich auch für die Fortbildung der Elternvertreter im Schulvorstand vorgesehen. Ergeben sich hier Fragen oder Probleme, so wenden Sie sich bitte an Ihren Kreis-/Stadtelternrat oder den Landeselternrat. Die Elterntrainer stehen Ihnen auch als Ansprechpartner zu allgemeinen Fragen zum Thema Schulvorstand zur Verfügung.
Anfang 2016 werden auch Elterntrainer als Multiplikatoren für Elternbasisschulungen angeboten, die Kurse zu Themen rund um alle Bereiche der Elternmitwirkung anbieten können. Die Ansprechpartner werden dann auf unserer Homepage veröffentlicht. Darstellung Schulgremien
Vertretung Erziehungsberechtigter von ausländischen Schülern
Wenn mindestens zehn ausländische Schüler und Schülerinnen eine Schule besuchen und von deren Eltern niemand dem Schulelternrat angehört, so können diese Erziehungsberechtigten ein zusätzliches und ein stellvertretendes Mitglied für den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG). Die Schulleitung lädt hierbei zur Wahlversammlung ein. Diese Elternvertreter ausländischer Schüler in den Schulelternräten können in einer gemeinsamen Wahlveranstaltung wiederum ein zusätzliches Mitglied/stellvertretendes Mitglied für den Gemeindebzw. Kreiselternrat wählen, es müssen dazu mehr als drei Wahlberechtigte vorhanden sein. Für die Wahlen zum Landeselternrat gilt entsprechendes.
Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat
Während die Elternmitwirkung auf schulischer Ebene sich auf die Aufgaben und Probleme an der eigenen Schule konzentriert, sind die Elternvertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene gefordert, über ihre Schule, ihre Schulform hinaus für die Eltern ihres Gebietes einzutreten, an der kommunalen und landespolitischen Gestaltung der Bildung teilzunehmen. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeinde-/Kreiselternräte sind im NSchG in den §§ 97 – 99 zu finden, für den Landeselternrat in den §§ 168 und 169.
Gemeindeelternrat / Stadtelternrat
In Gemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, werden Gemeindeelternräte gebildet. In Städten bezeichnet man diese als Stadtelternräte. Jeder Schulelternrat einer Gemeinde/Stadt wählt daher alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Gemeindeelternrat. Dabei entsendet jede Schule auf Gemeinde-/Stadtgebiet Vertreter in den Gemeinde- bzw. Stadtelternrat, auch wenn die Schule z.B. in Trägerschaft des Kreises ist.
Besteht eine Schule aus mehreren Schulformen, so ist jeder Schulzweig selbständig und die ihm organisatorisch zugehörigen Mitglieder des Schulelternrates sind ein eigener Schulelternrat und entsenden daher jeweils eigene Mitglieder. Beispiel: Eine zusammengefasste Grund- und Hauptschule kann für jede Schulform je ein Mitglied und je ein stv. Mitglied wählen. Auch pro Schulform zusammengefasste Haupt- und Realschulen stellen ebenfalls je ein Mitglied. Eine KGS nach Schulzweigen dagegen entsendet nur ein (und ein stellvertretendes) Mitglied, da sie als Gesamtschule eine eigene Schulform ist.
Kreiselternrat
In den Landkreisen sind Kreiselternräte zu bilden. In den kreisfreien Städten heißt das Gremium Stadtelternrat (für die Region Hannover gilt, dass dort der Regionselternrat für den ehemaligen Landkreis und die Stadt Hannover zuständig ist).
Dabei wählen alle Schulelternräte im Kreisgebiet den jeweiligen Kreiselternrat, also sowohl die Schulen in Gemeinde- als auch die in Kreisträgerschaft. Zusätzlich gehören auch die Schulen in Kreisträgerschaft dazu, die sich außerhalb des Kreises befinden.
Jeder Schulelternrat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied, entsprechend den Wahlen zu den Gemeindeelternräten.
Delegiertenverfahren
Für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte, bei denen nach dem oben beschriebenen Wahlverfahren Gremien mit mehr als 28 Mitgliedern entstünden, ist das so genannte Delegiertenverfahren anzuwenden:
Die Schulelternräte der entsprechenden Schulen im Gemeinde-, Stadt- oder Kreisgebiet wählen aus ihrer Mitte alle zwei Jahre 2 Delegierte pro Schule für die Wahlversammlung zur Wahl des Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrates. Zu dieser Delegiertenwahlversammlung lädt der Landkreis/die kreisfreie Stadt ein.
Die Delegierten wählen dann in dieser Versammlung, nach Schulformen getrennt, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Kreis-/Stadt-/Gemeindeelternrat.
Die Berufsbildenden Schulen sind dabei eine Schulform.
Für die Wahlen gilt:
- Schulformen mit 4 – 9 Schulen wählen 3 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
- Schulformen mit 10 – 24 Schulen wählen 4 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
- Schulformen mit 25 und mehr Schulen wählen 5 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
- Schulformen mit bis zu 3 Schulen wählen unmittelbar, d. h. keine Delegierten, sondern direkte Mitglieder.
- Schulen in freier Trägerschaft wählen getrennt nach Schulformen je ein Mitglied/stellv. Mitglied.
- Ausländische Erziehungsberechtigte wählen ein zusätzliches Mitglied, wenn mehr als 3 ausländische Elternvertreter bei der Wahl anwesend sind.
Durchführung der Wahlen
Das Wahlverfahren ist in der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Für die Einladung zur und die Durchführung der Delegiertenverfahren sind die Gemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltungen zuständig. Die Wahlen von direkten Mitgliedern für diese Gremien erfolgt in der ersten Schulelternratssitzung vor Beginn der neuen Amtsperiode. Der Zeitraum für die Wahlen ist in der EWO vorgegeben. Die Wahlen für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte haben innerhalb von 3 Monaten nach Schuljahresbeginn stattzufinden.
Dies bedeutet, dass die Mitglieder/Delegierten von ihren jeweiligen Schulelternräten spätestens innerhalb von 2 Monaten gewählt werden.
Aufgaben
Die Gemeinde- und Kreiselternräte erörtern alle Dinge, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören Unterrichtsversorgung und Ausstattung von Schulen, Schulentwicklungsplanung und Schülerbeförderung, aber auch die Unterstützung der Schulelternräte, Fortbildung und Information von Elternvertretern usw. Jeder Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat bestimmt seine Aufgaben selbst. Ebenso wie andere Elternräte geben sie sich eine Geschäftsordnung.
Eine weitere Aufgabe ist der Vorschlag eines oder zweier Mitglieder/stellvertretender Mitglieder für den jeweiligen kommunalen Schulausschuss (siehe dort).
Der Schulträger hat gegenüber den Gemeinde-/Kreiselternräten die Pflicht, Auskünfte von sich aus zu erteilen und „rechtzeitig“ die Möglichkeit zu Stellungnahmen und zu Vorschlägen zu geben, da die Kreiselternräte und die Stadtelternräte der kreisfreien Städte an der Schulentwicklungsplanung der Landkreise zu beteiligen sind.
Dies ist besonders wichtig im Falle des § 106 NSchG über die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen.
Alle Gemeinde- und Kreiselternräte sollten darauf achten, dass gerade im Bereich der Schulentwicklungsplanung ihre Rechte nicht übergangen werden. Die Belange aller Schulformen sollten beachtet werden.
Vorstand Die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte wählen einen Vorstand, der aus Vorsitzendem, stellvertretenden Vorsitzendem und bis zu 3 Beisitzern besteht.
Landeselternrat
Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat (LER) gebildet. Dieses erfolgt alle 3 Jahre. Die Wahlen sind ebenfalls in der EWO geregelt. Innerhalb des Gebietes der 4 Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde werden Wahlversammlungen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) durchgeführt, zu denen die Mitglieder der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien Städte nach Schulformen getrennt eingeladen werden. Diese wählen dann jeweils pro Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde je ein Mitglied für die jeweilige Schulform, die Berufsbildenden Schulen je zwei Mitglieder, in den Landeselternrat. Im LER sind also je 4 Elternvertreter für die Schulform Grundschule vertreten usw., nur für die Berufsbildenden Schulen sind es 8 Mitglieder. Die Erziehungsberechtigten der ausländischen Schüler können hierbei ein zusätzliches Mitglied je Regionalabteilung der NLSchB wählen.
Aufgaben
Die Aufgaben des Landeselternrates sind in § 169 Abs. 3 NSchG in Grundzügen beschrieben. Er wirkt „in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden“, diese Erörterungen sollen zwischen Kultusministerium und LER vertrauensvoll und verständigungsbereit ablaufen. Es muss allerdings keine Einigung erzielt werden. Dazu gehören u. a. besonders die Mitwirkung bei neuen Erlassen, Erlass- oder Verordnungsänderungen über Bildungsziele und Bildungswege oder bei Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes.
Die im Gesetz dargelegten Punkte sind jedoch nicht abschließend, sondern geben lediglich einen Anhaltspunkt über Gegenstände, bei denen der LER „insbesondere“ mitwirkt. Wesentlich sind das Recht und die Pflicht, das Ministerium zu beraten, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Innerhalb des Landeselternrates werden für jede Schulform Ausschüsse gebildet, die dem Plenum (der Versammlung aller Mitglieder des LER) zuarbeiten, es gibt aber auch besondere Ausschüsse, die sich mit einem festen Thema beschäftigen, welches für die niedersächsischen Eltern wichtig erscheint. Das Ministerium hat die Pflicht, den Landeselternrat zu unterrichten und ihm Auskünfte zu erteilen.
Ein- bis zweimal jährlich findet eine gemeinsame Versammlung des Landeselternrates mit den Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte (kreisfreie) statt, bei der der LER über seine Tätigkeit informiert und mit den Kreis- und Stadtelternräten Vorschläge und Anregungen austauscht und aufnimmt. Über diese Sitzungen sollten die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte wiederum in ihren Gremien berichten. Der Informationsaustausch in beide Richtungen ist ein wesentliches Element funktionierender Elternmitwirkung in Niedersachsen.
Bundeselternrat
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands gibt es keinen gewählten Bundeselternrat, er ist eine Arbeitsgemeinschaft der Elternvertretungen der Bundesländer. Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern bezüglich der Landesvertretungen stark unterscheiden, gibt es z. B. Länder, die Delegierte aus ihren Landeselternvertretungen entsenden, aber auch bei Fehlen solcher Landesvertretungen Delegierte aus sog. Elternverbänden. Aufgabe des Bundeselternrates ist es, „in Zusammenarbeit mit den Landeselternvertretungen alle Fragen, welche die Mitwirkung der Eltern im Schulwesen, die Jugendpflege und den Jugendschutz betreffen, zu erörtern sowie für gegenseitige Unterrichtung und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern zu sorgen.“
Schulträgerschaft
Die gesetzlichen Regelungen zur Schulträgerschaft sind in den §§ 101 bis 111 NSchG beschrieben. Schulträger haben gemäß § 101 NSchG das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten.
Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten. Schulträger in den übrigen Schulformen sind grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Gemeinden in der Region Hannover sowie der Stadt Göttingen gibt es andere gesetzliche Sonderregelungen (z.B. im NKomVG). Kreisangehörige Städte und Gemeinden können sich die Schulträgerschaft auf Antrag übertragen lassen, wenn dies mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist, dieses gilt nicht für die Berufsschulen.
Aufgaben des Schulträgers sind, das notwendige Schulangebot (§ 106 NSchG) vorzuhalten, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, die notwendige Ausstattung und Finanzierung der Schulen, ihre ordnungsgemäße Unterhaltung, die Finanzierung über Kreisschulbaukassen, Bildung von kommunalen Schulausschüssen, aber auch z.B. Mitwirkung im Schulvorstand (§ 38 NSchG) oder Finanzierung der Schüler- und Elternvertretungen (§ 85 bzw. § 100 NSchG).
Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für die Schulen zwischen den Kommunen (Landkreisen, Städten und Gemeinden) und dem Land aufgeteilt sind. Während erstere für Errichtung, Verwaltung und den Unterhalt der Schulen zuständig sind, liegt die Verantwortung des Landes bei der pädagogischen Seite, der Einstellung und Bezahlung der Lehrkräfte.
Die Schulträger sind nach § 106 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Hierüber entscheiden die Schulträger. Sie müssen dabei das Interesse der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ermitteln und berücksichtigen (§ 106 Abs. 5 NSchG). Sie haben auch zu beachten, dass die Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen (§ 106 Absatz 5 NSchG), Der Schulbehörde obliegt bei solchen Maßnahmen lediglich die Entscheidung über den Antrag des Schulträgers (§ 106 Absatz 8 NSchG).
Dabei kommt an dieser Stelle den Elterngremien (Gemeinde-/ Stadt bzw. Kreiselternräten) eine große Bedeutung zu. Der Schulträger ist nach § 99 Abs. 1 NSchG verpflichtet, den Elternräten die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, insbesondere bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG. Die Auskünfte müssen von sich aus, nicht erst auf Nachfrage, gegeben werden. Die grundlegenden Entscheidungen im Bereich des Schulträgers werden in den kommunalen Schulausschüssen vorbereitet.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Träger der Schülerbeförderung (§ 114 NSchG) darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Bei der Beförderung der Schüler spielt der Begriff der „Zumutbarkeit“ eine wichtige Rolle. Er ist im Schulgesetz nicht definiert, sondern wurde und wird im Rahmen der Rechtsprechung erläutert. In der Regel hat jeder Schulträger eine Satzung, in der festgelegt wird, wer Anspruch auf Beförderung oder Kostenerstattung hat oder welche Mindestentfernung gilt. Die Elternvertretungen sollten sich an den diesbezüglichen Entscheidungsprozessen aktiv beteiligen.
Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen
Laut § 110 NSchG bildet der Schulträger mit Ausnahme des Landes einen oder mehrere Schulausschüsse. Ihre Aufgabe ist es, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten.
Neben den Vertretern des zuständigen kommunalen Parlamentes (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) gehören dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter der Lehrerschaft, der Schülerschaft und der Elternschaft an. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemein bildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen ein Elternvertreter für die allgemein bildenden und ein Elternvertreter für die berufsbildenden Schulen angehören (§ 110 Abs. 2 Satz 3 NSchG). Der zuständige Gemeinde-, Stadtrat, Kreistag kann die Zahl erhöhen.
Alle diese Mitglieder haben volles Stimmrecht. Die Entscheidungen des Schulausschusses haben nur empfehlenden Charakter.
Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind. Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie außer dem Stimmrecht Rede-, Antrags-, und Informationsrecht. Sie berichten dem jeweiligen entsendenden Elterngremium, auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten, regelmäßig über ihre Arbeit.
Der/die Elternvertreter im kommunalen Schulausschuss wird/werden wie folgt bestimmt:
Der Schulträger teilt zunächst zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode der kommunalen Gremien dem Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat (falls nicht vorhanden den Schulelternräten) mit, wie viele Mitglieder (Stellvertreter) sie für den kommunalen Schulausschuss zur Berufung vorschlagen können („Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse“).
Die Vorschläge der Elternvertretungen sind für den Schulträger bindend. Ein Vorschlag kann nur zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Es können nur Erziehungsberechtigte berufen werden, die ein Kind an einer Schule des jeweiligen Schulträgers haben.
Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine Schule mehr im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger ist.
Kosten
Im Rahmen der ehrenamtlichen Elternarbeit entstehen für die Elternvertreter auch Kosten:
Druckkosten für Einladungen, Portokosten, Telefon- und vor allem Fahrtkosten. Damit die Elternvertreter diese nicht erbitten müssen, regelt der § 100 NSchG die den Elternvertretern zu ersetzenden Kosten.
Der Schulträger ist verpflichtet, den Eltern die Einrichtungen sowie den „notwendigen Geschäftsbedarf“ und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, Materialkosten zu ersetzen, und die Elternvertreter haben die Möglichkeit („auf Antrag“) Fahrtkosten geltend zu machen. Zu den genannten Dingen gehören z.B. Kopien, im Regelfall nutzen die Elternvertreter die Sekretariate der Schulen. Empfehlenswert ist eine kleine Handbücherei für die Elternvertretung, das Niedersächsische Schulgesetz mit Kommentar und das Schulverwaltungsblatt etwa, welches der Schulträger zur Verfügung stellen kann. Der amtliche Teil des Schulverwaltungsblattes ist auch auf den Internetseiten des Kultusministeriums zu finden: www.mk.niedersachsen.de > Service > Schulverwaltungsblatt
Die Räume der Schule werden im Regelfall für die Schulelternratssitzungen/Elternabende genutzt.
Der Schulträger kann darüber hinaus freiwillige Zuschüsse leisten. Dies bewährt sich z.B. bei den Schulungen für die Elternvertreter in den Schulvorständen. Hier sollte es mit etwas Verhandlungsgeschick möglich sein, den Schulträger für unterschiedliche Veranstaltungen z. B. einzubinden, um so die Kosten für interessierte Eltern zu minimieren, denn eine gut funktionierende Elternschaft kann letztlich nur im Sinne eines verantwortungsbewussten Schulträgers sein.
Schulgesetz, Verordnungen und Erlasse
Das Niedersächsische Schulgesetz gibt den Rahmen für die Arbeit der niedersächsischen Schulen vor, der dann von ca. 150 Verordnungen und Erlassen weiter präzisiert wird.
Für Ihre Arbeit als Elternvertreter müssen Sie nicht alle Erlasse kennen, wir wollen Ihnen hier die für Ihre Arbeit wichtigsten Vorschriften kurz vorstellen. Wichtige Vorschriften finden Sie im Internet unter www.schure.de, ebenso unter VORIS, dem Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem, dort wird mit Stichwortsuche gearbeitet. Einige Erlasse sind auch auf den Seiten des Landeselternrates eingestellt.
Verordnungen und Erlasse müssen sich im Rahmen des Schulgesetzes, Erlasse zudem auch im Rahmen der ihnen vorgeschalteten Verordnungen bewegen.
Die schulformspezifischen Grundsatzerlasse
Für jede allgemein bildende Schulform gibt es einen Grundsatzerlass, z. B. den Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“. Diese Erlasse beschreiben und regeln die Stellung der Schulform im öffentlichen Schulwesen, die Aufgaben und Ziele, die jeweiligen Stundentafeln, die Organisation der Lehr- und Lernprozesse, die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und die daraus resultierende Förderplanung, die Leistungsbewertung, die Anzahl der zu schreibenden Klassenarbeiten pro Fach und Schuljahr, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule.
Mit Änderung des NSchG vom 23.03.2012 ist die inklusive Schule in Niedersachsen verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/2014 stufenweise eingeführt worden. Die Einführung begann aufsteigend in den Schuljahrgängen 1 und 5. Weitere Informationen zur inklusiven Schule finden Sie auf der Homepage des Nds. Kultusministeriums www.mk.niedersachsen.de unter Schule/Unsere Schulen/Inklusive Schule.
Die Grundsätze der Berufsbildenden Schulen sind in der Verordnung über Berufsbildende Schulen und den Ergänzenden Bestimmungen (BbS-VO, EB-BbS-VO) geregelt.
Für die gymnasiale Oberstufe gilt eine eigene Verordnung über die gymnasiale Oberstufe mit Ergänzenden Bestimmungen (VO-GO, EB-VO-GO). Darin werden alle Regelungen für die Einführungs- und Qualifikationsphase und die zu erreichenden Abschlüsse (Abitur,
Fachhochschulreife) getroffen.
Rahmenrichtlinien und Kerncurricula
Für jedes Fach in jeder Schulform gibt es Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien, diese geben die Kompetenzen und Inhalte vor, die in den jeweiligen Jahrgängen im Unterricht behandelt und die die Schüler am Ende bestimmter Jahrgänge erreicht haben sollen. Aus den Kerncurricula muss jede Fachkonferenz einen schuleigenen Lehrplan erstellen, der beschreibt, wie die Schule ihren Schülern das Wissen und die Kompetenzen vermitteln will. Die Kerncurricula bilden die Grundlage für die landesweit einheitlichen Tests und Abschlussarbeiten.
Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
Dieser Erlass, auch „Deregulierungserlass genannt“, bezeichnet die Erlasse oder Erlassteile, bei denen die Eigenverantwortliche Schule mit Beschluss des Schulvorstandes die gesetzliche Regelung durch eine eigene Regelung ersetzen kann. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sollten prüfen, dass die schuleigene Regelung keine Nachteile für die Schülerinnen und Schüler mit sich bringt.
Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den schriftlichen Arbeiten bestimmt die Grundsätze der Klassenarbeiten für alle allgemein bildenden Schulen. Wichtig sind die Vorschriften, dass schriftliche Arbeiten einige Tage vorher angekündigt werden müssen (davon kann die Schule durch Beschluss des Schulvorstands abweichen), Arbeiten aus dem Unterricht erwachsen müssen, die maximale Zahl von Arbeiten in einer Woche und die „30 %-Regel“ (Pflicht zur Genehmigung oder Nichtwertung einer Arbeit, wenn mehr als 30 % der Noten 5 oder 6 sind). In der gymnasialen Oberstufe gilt statt dessen die 50 %-Regel.
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den Hausaufgaben regelt die Hausaufgabenstellung, insbesondere den maximalen Zeitrahmen in Abhängigkeit von der Schulstufe. Von diesem Erlass kann durch Beschluss des Schulvorstands aufgrund der erweiterten Entscheidungsspielräume abgewichen werden, die Schule kann z. B. ein schuleigenes Konzept an Stelle des Erlasses setzen. Das Konzept würde dann in diesem Fall von der Gesamtkonferenz erarbeitet.
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung für die Schule richtet sich nach den zu bildenden Klassen und den für diese vorgesehenen Lehrerstunden zuzüglich etwaiger Zuschläge.
Je nach Schulform gibt es unterschiedliche maximale Klassengrößen und je nach Jahrgang und Schulform wird für jede zu bildende Klasse eine bestimmte Anzahl an Lehrerstunden der Schule zugewiesen. Dazu können z.B. noch Zuschläge für Ganztagsschulen kommen. Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen. Im Rahmen des so genannten Deregulierungserlasses kann die Schule, wenn der Schulvorstand dies freigegeben hat, mehr Klassen bilden, als ihr nach dem Erlass zustehen, zusätzliche Lehrerstunden erhält sie dafür nicht.
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
Der Zeugniserlass ist ebenso wie die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung besonders für die Elternvertreter in den Klassenkonferenzen wichtig. Die Klassenkonferenz ist dann die Zeugnis- und Versetzungskonferenz der Klasse.
Notensprünge sind in der Zeugniskonferenz zu erläutern, diese Erläuterungen sind in der Konferenzniederschrift aufzunehmen. Die Kopfnoten der Schülerinnen und Schüler müssen von der Zeugniskonferenz beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind in der Zeugnis- und Versetzungskonferenz (im Unterschied zu einer Klassenkonferenz, in der Schüler und Eltern Stimmrecht haben) nur die Lehrkräfte, die in der Klasse planmäßig unterrichtet haben. Eltern und Schülervertreter haben aber Rederecht und wirken beratend mit (§ 36 Abs. 7 NSchG).
In der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung sind die Grundsätze der Versetzung beschrieben und die Möglichkeiten eines Notenausgleichs. Die Versetzungskonferenz entscheidet über das Überspringen eines Jahrgangs, das Zurücktreten in den vorherigen Jahrgang, den Übergang oder die Überweisung in eine andere Schulform.
Versetzungen, Überspringen, Übergang und Überweisungen sind Verwaltungsakte, die jeweils den förmlichen Beschluss der Klassenkonferenz benötigen. Gegen Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit des Widerspruchs als Rechtsmittel. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchs kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über den Abschluss, den ein Schüler erreicht hat. Diese Entscheidung ist wie die Versetzung ein Verwaltungsakt, der von der lassenkonferenz beschlossen werden muss.
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen § 61 NSchG
Bei Beeinträchtigung des Unterrichts und anderen Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler sind Erziehungsmittel als pädagogische Einwirkungen zulässig. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
Bei groben Pflichtverstößen sind die Ordnungsmaßnahmen zulässig, die im Schulgesetz definiert sind.
Über alle Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, der Schulleiter darf nicht allein entscheiden. Bei diesen Konferenzen haben die Vertreter der Eltern und Schüler Stimmrecht.
Die Arbeit in der Ganztagsschule
Der Ganztagsschulerlass beschreibt die Arbeit in der Ganztagsschule und Voraussetzungen für deren Einrichtung. Für den Antrag einer Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38 a Abs. 3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung, Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen.
Die zusätzliche Lehrerversorgung erfolgt gemäß dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ in Verbindung mit diesem Erlass.
Verordnung für die Schulorganisation
Die Verordnung für die Schulorganisation bestimmt für die öffentlichen Schulen Anforderungen an Schulstandorte, Voraussetzung für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche.
Die SchOrgVO ist bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG anzuwenden. Dazu gibt es seitens des Kultusministeriums verschiedene Informationsschriften als „Hinweise für die Schulträger“ u.a. zur Errichtung von Gesamtschulen, Oberschulen oder für inklusive Schule. Mehr dazu unter http://www.mk.niedersachsen.de/Portal/live.php?navigation_id=1902&_psmand=8
Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Dieser Erlass gibt den Rahmen zur Schulbuchausleihe vor, in dem die Schule sich bewegen muss. Der Schulelternrat hat teilweise ein Zustimmungsrecht.
Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen Der Orientierungsrahmen beschreibt, wie sich das Kultusministerium gute Schule in Niedersachsen vorstellt. Er ist eine Grundlage der Niedersächsischen Schulinspektion und kann als unterstützendes Instrument für die Qualitätsentwicklung der Schulen genutzt werden, indem er als Grundlage der jährlichen Evaluation dient.
Der Orientierungsrahmen wird durch 18 Qualitätsmerkmale beschrieben, die in insgesamt 54 Teilmerkmale ausdifferenziert sind. Die Merkmale werden in sechs Qualitätsbereiche strukturiert:
- Ergebnisse und Wirkungen
- Lehren und Lernen
- Leitung und Organisation
- Ziele und Strategien der Schulentwicklung
- Bildungsangebote und Anforderungen
- Kooperation und Beteiligung
Die Niedersächsische Schulinspektion ist ein externes Evaluationsinstrument, das den Schulen den „Spiegel“ vorhalten soll. Sie zeigt Verbesserungsbedarfe auf, gibt aber keine Weisungen oder Ratschläge. Für Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen ist die Niedersächsische Landesschulbehörde zuständig.
Informationspflichten und -rechte
Die Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus, zwischen den verschiedenen Elterngremien kann nur gelingen, wenn alle darauf achten, sich gegenseitig zu informieren, die Informationsrechte und -pflichten der einzelnen Gruppen berücksichtigt werden.
Diese Informationspflicht der Schule und dementsprechend das Informationsrecht der Eltern stellt sich wie folgt dar:
Die Schule ist dazu aufgefordert nach § 55 Abs. 2 NSchG den „Dialog“ mit den Erziehungsberechtigten bezüglich „der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes zu führen, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen“. Dies ist eine Pflicht der Schule ebenso wie diejenige, die “Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, ihre Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten“ (§ 55 Abs. 3 NSchG), grundsätzlich gilt dies auch gegenüber den Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, solange nicht Widerspruch durch den Schüler eingelegt wird.
Die Lehrer sind verpflichtet, mit den Klassenelternschaften „Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu erörtern“ (§ 96 Abs. 4 NSchG). Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird, so den Sexualkundeunterricht.
Vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung sind nicht nur den Klassenelternschaften, sondern auch dem Schulelternrat gegenüber von der Schulleitung und den Lehrkräften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, hier muss z. B. die Schulleitung von sich aus tätig werden (§ 96 Abs. 3 NSchG).
Für die Elterngremien gilt jedoch ebenfalls eine Berichtspflicht (§ 96 Abs. 2). Die Klassenelternvertreter berichten der Klasse aus SER, Konferenzen und Schulvorstand, der SERVorstand berichtet entsprechend aus den Gremien in der SER-Sitzung.
Auf der Ebene der Gemeinde- und Kreiselternräte gilt die rechtzeitige Informationspflicht der Elternräte durch den Schulträger (§ 99 Abs.1 S. 2).
Der Landeselternrat schließlich hat ebenfalls das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu „beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben“ und die Verpflichtung, die Vorsitzenden der Kreiselternräte und der kreisfreien Stadtelternräte 1 bis 2 mal im Jahr zu informieren.
Konflikte konstruktiv gestalten – Aber wie?
Stellen Sie sich vor, Ihr Kind kommt aus der Schule und beschwert sich: „Die Lehrerin/der Lehrer hat….“ Sie ärgern sich und überlegen sich, wie Sie nun reagieren wollen. Es gibt ein paar Tipps, die helfen können, damit ein Konflikt nicht zu Lasten Ihres Kindes geht, sondern konstruktiv gelöst werden kann. Am Ende gibt es dann vielleicht sogar nur Gewinner.
- Bitte hören Sie Ihrem Kind zu, haben Sie Geduld und fragen ruhig nach.
- Versetzen Sie sich in Ihr Kind und zeigen Sie, dass Sie es verstehen wollen. Dadurch kann Ihr Kind seinen Ärger ausdrücken und verarbeiten.
- Fragen Sie, ob Ihr Kind ggf. auch anders mit der Situation hätte umgehen können.
- Geben Sie keine Ratschläge! Bestärken Sie Ihr Kind gegebenenfalls. Bleibt jedoch der Konflikt bestehen, sollten Sie, wenn möglich, etwas abwarten. „Eine Nacht darüber schlafen“ und mit anderen Eltern reden. Sie sollten auch nichts ohne die Zustimmung Ihres Kindes unternehmen, damit Ihr Kind nicht das Vertrauen zu Ihnen verliert. Sie sollten jedoch Kontakt zur Lehrerin/zum Lehrer aufnehmen. Stellen Sie sich dabei immer wieder einmal „neben sich“ und stellen Sie sich auch vor, Sie wären die Lehrerin/der Lehrer. Nehmen Sie auf diese Art einen Perspektivwechsel vor, um sich in den Anderen einfühlen zu können.
- Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
- Beim Gespräch brauchen Sie Ihre volle Konzentration. Erklären Sie der Lehrerin / dem Lehrer, weshalb Sie das Gespräch suchen.
- erheben Sie keine Vorwürfe, auch nicht durch Körpersprache. Verhalten Sie sich positiv und lösungsorientiert. Sprechen Sie von Ihren Ängsten um das Kind.
- Suchen Sie im Gegenüber den Experten und Partner. Fragen Sie nach Rat und Hilfe. Hören Sie zu, auch wenn Sie mit dem Gesagten nicht einverstanden sind. Versuchen Sie zu verstehen, was die Lehrerin / der Lehrer über sich aussagt. Wenn die Lehrkraft sich durchs Reden „erleichtert“ hat und von Ihnen keine Vorwürfe und keinen Angriff mehr erwartet, haben Sie zur Hälfte gewonnen. Fragen Sie nach, ob die Lehrerin / der Lehrer noch etwas berichten möchte. Wenn nicht, beginnen Sie. Das Ganze kann sich auch noch mal wiederholen. Haben Sie Geduld mit der Lehrerin / dem Lehrer.
- Versuchen Sie langsam, die Lehrerin / den Lehrer für das Kind zu gewinnen. Besprechen und vereinbaren Sie gemeinsam einen Plan, wie dem Kind geholfen werden kann.
- Vereinbaren Sie, in Kontakt zu bleiben und welche Aufgaben Sie übernehmen können und wollen.
- Vergessen Sie nie, dass Sie sich die Lehrerin / den Lehrer nicht zum Feind machen wollen.
Das passiert jedoch leicht, wenn Sie die Lehrerin / den Lehrer nicht anerkennen und Vorwürfe machen.
Dabei kann das so genannte „Kommunikationsmodell der Transaktionsanalyse“ behilflich sein: Achten Sie darauf, dass Sie nicht wie eine Mutter zu ihrem Kind reden. Wenn die Lehrerin so mit Ihnen redet, antworten Sie nicht, als wären Sie ein Kind (schwarzer und gelber Pfeil). Das funktioniert zwar gut, aber es gibt einen Gewinner und einen Verlierer. Sprechen beide als wären sie Eltern und tun so, als wäre der jeweils andere ein Kind, gibt es ebenfalls einen Konflikt (weißer und gelber Pfeil). Erfolgreich kommunizieren Sie lösungsorientiert, sachlich und vernünftig auf der Erwachsenenebene (grüne Pfeile).
Allgemeine Informationen
zum Thema Schule in Niedersachsen, zu Elternvertretungen und darüber hinaus:
Landeselternrat
Geschäftsstelle des Landeselternrates
Berliner Allee 19
30175 Hannover
Telefon 0511 – 64 64 36 80
Fax 0511 – 34 46 07
E-Mail
Der jeweilige Kreis- bzw. Stadtelternrat vor Ort,
zu erfragen über das zuständige Schulamt
Webseiten
http://www.ler-nds.de/ (Informationen über Aufgaben, Mitglieder, Beschlüsse des Landeselternrates und vieles mehr)
www.mk.niedersachsen.de (aktuelle Pressinfo des Kultusministeriums, Gesetze/Erlasse und Verordnungen der einzelnen Schultypen unter Schule->Unsere Schulen)
www.schure.de (NSchG, Erlasse und Verordnungen)
http://www.nds-voris.de (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)
www.nibis.de (Niedersächsischer Bildungsserver, hier findet man unter anderem die gültigen Curricula/Rahmenrichtlinien unter CuVo )
www.bundeselternrat.de
www.bildungsklick.de (Infos über alle Themenbereiche zum Thema Bildung, insbesondere geeignet zum Überblick über alle Bundesländer)
Evaluation:
http://portal.eval.nibis.de/nibis.php (Portal Interne Evaluation des NLQ)
Informationen z.B. unter www.bildungsserver.de
Eltern und Schule,
Arbeitshilfe, Hrsg. GEW Niedersachsen
Schulverwaltungsblatt
Das Niedersächsische Schulverwaltungsblatt ist mit seinem amtlichen Teil auf der Seite des Kultusministeriums unter Service vertreten. Manche Schulträger stellen ihren Kreis-/Stadtelternräten das Schulverwaltungsblatt zur Verfügung, sie können es aber auf jeden Fall in Ihrer Schule einsehen, fragen Sie Ihre Schulleitung.
Kommentare zum Niedersächsischen Schulgesetz
sind im Buchhandel erhältlich, auch hier lohnt eine Nachfrage beim Schulträger über eine Kostenerstattung für den Schul-/ Kreiselternrat.
Quellen:
Niedersächsisches Schulgesetz i. d. F. vom 3. März 1998 (Stand Juni 2015)
Verordnungen und Erlasse des Kultusministeriums
Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG/01/2015
Bräth/Eickmann/Galas, NSchG Kommentar 2014
http://www.ler-nds.de/
Impressum:
Herausgegeben vom 11. Landeselternrat, 2006 – 2009
Redaktion: Sabine Hohagen, Fritz Hullen, Bernd Siegel, Hans-Jürgen Vogel, Pascal Zimmer
Auflage: März 2009, für die Schulelternräte in Niedersachsen, Vervielfältigungen erwünscht
Aktualisiert November 2015, Sabine Hohagen, Elke Schmidt
LER Niedersachsen, Geschäftsstelle, Berliner Allee 19, 30175 Hannover
- Lesezeit: 1 Minuten
Wir freuen uns auf neue Schülerinnen und Schüler!
Die Anmeldetermine für den neuen 5. Jahrgang sind am:
Montag, 18. Mai 2026,
Dienstag, 19. Mai 2026,
Mittwoch, 20. Mai 2026,
Donnerstag, 21. Mai 2026,
Freitag, 22. Mai 2026.
Die Anmeldungen finden direkt in der
Fritz-Reuter-Realschule
Limbergstraße 49
38518 Gifhorn
statt.
Anmeldegespräche
Die Anmeldegespräche finden nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
Das Sekretariat ist montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 12.30 Uhr unter der Rufnummer: 05371-3525 zu erreichen.
Unterlagen
Bringen Sie bitte zu den Anmeldegesprächen folgende Unterlagen mit:
- das Anmeldeformular aus dem Anmeldeportal
- das Halbjahreszeugnis der 4. Klasse im Original (bei Anmeldung für einen höheren Jahrgang das letzte Zeugnis)
- den Impfausweis oder einen Nachweis über die Masernimpfung
- das Beratungsgutachten, wenn Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde
- Sorgerechtsnachweis, falls Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben
Wir freuen uns auf Sie und Ihr Kind!
Hier geht es zum online-Anmeldeformular und hier zum pdf-Anmeldeformular
- Lesezeit: 5 Minuten
FRITZ-REUTER-REALSCHULE
O f f e n e G a n z t a g s s c h u l e
info(@)frr-gf.de www.fritz-reuter-realschule-gf.de
Telefon: 0 53 71 / 35 25 Fax: 0 53 71 / 35 17
Beschwerdekonzept der Fritz-Reuter-Realschule
1. Vorbemerkung
So unerfreulich Beschwerden auch sein mögen, sie enthalten oft auch Ansatzpunkte für eine positive „Verwertung“ in der Schule. Entscheidend ist die Art des Umgangs mit den Beschwerden. Daher haben wir an unserer Schule ein einheitliches Verfahren vereinbart und dieses für alle Beteiligten bekannt gemacht.
So können Beschwerden als eine Art „Frühwarnsystem“ genutzt werden, um Probleme rechtzeitig zu klären. Bei der Bewältigung eines Problems achten wir darauf, den zwischenmenschlichen Konflikt so in den Griff zu bekommen, dass die beteiligten Personen wieder handlungsfähig werden. Dieser professionelle Umgang mit Problemen und Beschwerden steigert die Zufriedenheit und trägt zum positiven Schulklima bei.
Grundsatz der Kommunikation dabei ist: wir reden miteinander und nicht über einander!
2. Konflikte
werden dort bearbeitet, wo sie auftreten und die nächste Ebene wird erst dann eingeschaltet, wenn die direkt Beteiligten keine Klärung herbeiführen können.
a. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler tragen ihre Beschwerden über Klassenkameraden oder andere Schüler in der Regel ihrer Klassenlehrerin/ ihrem Klassenlehrer vor. Diese/ Dieser entscheidet dann ob
-
- das Problem sofort gelöst werden kann oder muss,
- es später (z.B. in der nächsten Pause) bearbeitet werden kann,
- Streitschlichter helfen können,
- eine weitere betroffenen Lehrkraft gehört werden muss,
- die Schulleitung hinzugezogen werden muss.
Gibt es schwierige Situationen in der Pause, sind immer die aufsichtführenden Lehrkräfte Ansprechpartner. Aber auch die Streitschlichter können zu Rate gezogen werden. Erst danach werden weitere Schritte eingeleitet.
Sollten sich Schülerinnen und Schüler über Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschweren wollen, ist ebenfalls die Klassenleitung Ansprechpartner.
Jede/r Schüler/in kann sich bei Schwierigkeiten und Problemen direkt an die Beratungslehrerin wenden.
b. Eltern
Bei Beschwerden von Eltern über Lehrkräfte ist grundsätzlich die betroffene Lehrkraft zuerst anzusprechen. Sollten sich Eltern zuerst an die Schulleitung wenden, wird diese sie an die zuständige Lehrkraft verweisen. Wenn Eltern oder die betroffene Lehrkraft nicht bereit sind das Gespräch alleine zu führen, können weitere Lehrkräfte, Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die Schulleitung oder auch die Beratungslehrerin hinzugezogen werden.
Beschwerden der Eltern über die Schulleitung sind zunächst ebenfalls mit der Schulleitung selbst zu klären. Erfolgt dann keine Einigung, richtet man sich an das zuständige Dezernat der Landesschulbehörde.
c. Lehrkräfte
Beschwerden von Lehrkräften über Eltern sind zunächst an die betroffenen Eltern zu richten. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, wird die Schulleitung eingeschaltet.
Wenn Beschwerden von Lehrkräften über Kolleginnen und Kollegen nicht auf direktem Weg gelöst werden können, werden zunächst der Personalrat und danach die Schulleitung einbezogen.
Beschwerden gegen die Schulleitung sind in einem Gespräch mit dieser zu artikulieren, gegebenenfalls kann der Personalrat einbezogen werden. Ist keine Lösung zu erzielen, wird der zuständige Dezernent eingeschaltet.
d. Sonstige Beschwerden (Hausmeister, Schulsekretärin, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Reinigungskräfte)
Erfahrungsgemäß werden Beschwerden von oben genannten Personengruppen über Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte direkt an die Schulleitung herangetragen. Diese bemüht sich um Vermittlung eines Gesprächs zwischen den betroffenen Personen bzw. ergreift die erforderlichen Maßnahmen und klärt den Sachverhalt. Erst, wenn sich im direkten Gespräch keine Einigung erzielen lässt, klärt die Schulleitung den Sachverhalt und leitet erforderliche Maßnahmen ein.
Ist ein Konflikt auf diesem Weg zunächst nicht zu klären, kann die Stadt Gifhorn als Schulträger hinzugezogen werden.
3. Information und Dokumentation
Schulleitung, Personalrat, Schüler- und Schulelternrat informieren sich gegenseitig über eingehende Beschwerden, das Ergebnis der Bearbeitung und das Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerden. Beschwerden, die an die Schulleitung herangetragen werden, werden in der Regel schriftlich festgehalten.
4. Schlussbemerkung
In jedem Beschwerdefall sollen konfliktlösende Vereinbarungen angestrebt werden, bei denen es nicht um Sieger oder Verlierer geht. Vielmehr geht es darum Vertrauen zu schaffen und durch eine offene Kommunikation Durchsichtigkeit der Problematik herzustellen. Ein Konflikt kann dann als bewältigt gelten, wenn die Beteiligten wieder ungestört handeln können.
Nur so lässt sich ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis aller Personen in der Schule erreichen. Es handelt sich um kein starres Konzept, sondern um Regelungen, die auf ihre Wirksamkeit hin immer wieder überprüft werden müssen.
November 2015
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2019 wurde die Fritz-Reuter-Realschule als „mint-freundliche Schule“ ausgezeichnet. Diesen Titel trägt sie seitdem als einzige Schule der Stadt und auch überregional gibt es wenige weitere „mint-freundliche“ Schulen.
So wird eine digitale Kommunikationsplattform zum Austausch von Informationen mit den Eltern, ein digitaler Vertretungsplan und die Lernplattform zum Verteilen von Aufgaben und Arbeitsblättern, aber auch zum Zusammentragen von Arbeitsergebnissen genutzt. Dabei sind auch die digitalen Tafelsysteme hilfreich.
Schon im 5. Jahrgang bekommen alle Schülerinnen und Schüler Unterricht im Umgang mit der Lernplattform, den digitalen Kommunikationsmitteln und Office-Programmen, um diese im Schulalltag nutzen zu können. Ab dem 6. Jahrgang gibt es ein breites Angebot an naturwissenschaftlichen Wahlpflichtkursen und in jedem Jahrgang einen Wahlpflichtkurs Informatik. Ab dem 8. Jahrgang gibt es dann iPad-Klassen, die digitale Schulbücher und Lernapps nutzen können. Für Klassen ohne iPads stehen mehrere Klassensätze an digitalen Endgeräten zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es auch einen 3D-Drucker, der im Technik- und Informatikunterricht eingesetzt werden kann. Spannend ist auch der Umgang mit Lego Mindstorms-Robotern, die im Wahlpflichtunterricht Technik im Jahrgang 8 sowie im Wahlpflichtkurs Informatik im 10. Jahrgang eingesetzt werden.
Selbstverständlich wird ab Jahrgang 9 auch das Profil Technik angeboten, das Schülerinnen und Schüler auf eine Ausbildung in diesem Bereich vorbereitet.
Ein Ansporn für die Schülerinnen und Schüler ist auch die Teilnahme an Wettbewerben wir dem Känguru-Wettbewerb der Mathematik und dem Informatik-Biber.
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Auf dieser Seite können Sie sich weiter über unsere Schule informieren. Sie finden beispielsweise unser MINT-Konzept als PDF-Datei.
- Lesezeit: 2 Minuten
Wir sind seit 2011 eine offene Ganztagsschule und kooperieren im Ganztag mit der Jugendförderung der Stadt Gifhorn, dem Freizeit- und Bildungszentrum GRILLE, der Kreisvolkshochschule Gifhorn, und dem MTV Gifhorn. An drei Nachmittagen in der Woche bieten wir Mittagessen/Mittagspause, Hausaufgabenbetreuung und halbjährlich wechselnde AGs an.
Eine offene Ganztagsschule bedeutet nicht, dass Ihr Kind den Ganztag besuchen muss! Es ist freiwillig.
Wir sind vom Niedersächsischen Kultusministerium als „Best-Practice-Beispiel“ für die Öffnung von Schule im Bereich Ganztag ausgewählt worden!
http://www.ganztaegig-lernen.de/
Unsere Schülerinnen und Schüler werden von ihren Eltern immer für ein Schulhalbjahr zum Ganztag angemeldet. Angemeldete Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet teilzunehmen, bis das Halbjahr zu Ende ist.
Die Anmeldung kann für ein, zwei oder alle drei Tage erfolgen.
Der Ganztag läuft so ab:
Ab 12 Uhr gibt es Mittagessen und Mittagspause. Danach können die Schülerinnen und Schüler wählen, ob sie von 14:15 Uhr bis 14:45 Uhr an der Hausaufgabenbetreuung teilnehmen möchten oder auf dem Schulhof spielen wollen.
Für die Schülerinnen und Schüler, die dafür angemeldet sind, schließt sich eine Arbeitsgemeinschaft (AG) an. Die AG-Leiter machen vielfältige Angebote, besonders in den Bereichen Sport und Kreativität.
Der Ganztag endet also entweder um 14:45 Uhr oder nach dem Ende der AGs um 16:00 Uhr.
- Lesezeit: 1 Minuten
Leitbild für die Fritz-Reuter-Realschule Gifhorn
Die Schule ist unser gemeinsamer Lebensraum.
Wir begegnen uns respektvoll und tolerant.
Wir lernen voneinander und miteinander in einem motivierenden Unterricht.
Wir machen uns fit für die Zukunft.
Dabei sind wir offen für neue Entwicklungen und digitale Medien.
Wir sind sportlich aktiv und achten auf unsere Gesundheit.
- Lesezeit: 15 Minuten
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Lindener Straße 15
38300 Wolfenbüttel
Deutschland
Tel.: 05331 – 92130
E-Mail:
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Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
Allgemeine Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung auf dieser Website
Sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung in die Übertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten erfolgt die Datenverarbeitung außerdem auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern Sie in die Speicherung von Cookies oder in den Zugriff auf Informationen in Ihr Endgerät (z. B. via Device-Fingerprinting) eingewilligt haben, erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von § 25 Abs. 1 TDDDG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Sind Ihre Daten zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten, sofern diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Über die jeweils im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.
Empfänger von personenbezogenen Daten
Im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit arbeiten wir mit verschiedenen externen Stellen zusammen. Dabei ist teilweise auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an diese externen Stellen erforderlich. Wir geben personenbezogene Daten nur dann an externe Stellen weiter, wenn dies im Rahmen einer Vertragserfüllung erforderlich ist, wenn wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind (z. B. Weitergabe von Daten an Steuerbehörden), wenn wir ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Weitergabe haben oder wenn eine sonstige Rechtsgrundlage die Datenweitergabe erlaubt. Beim Einsatz von Auftragsverarbeitern geben wir personenbezogene Daten unserer Kunden nur auf Grundlage eines gültigen Vertrags über Auftragsverarbeitung weiter. Im Falle einer gemeinsamen Verarbeitung wird ein Vertrag über gemeinsame Verarbeitung geschlossen.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Berichtigung und Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
- Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Widerspruch gegen Werbe-E-Mails
Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.
4. Datenerfassung auf dieser Website
Cookies
Unsere Internetseiten verwenden so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Datenpakete und richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an. Sie werden entweder vorübergehend für die Dauer einer Sitzung (Session-Cookies) oder dauerhaft (permanente Cookies) auf Ihrem Endgerät gespeichert. Session-Cookies werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Permanente Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese selbst löschen oder eine automatische Löschung durch Ihren Webbrowser erfolgt.
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Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Welche Cookies und Dienste auf dieser Website eingesetzt werden, können Sie dieser Datenschutzerklärung entnehmen.
Server-Log-Dateien
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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.
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Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
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Quelle: https://www.e-recht24.de